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   RG, 04.10.1911 - Rep. III. 492/10   

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RG, 04.10.1911 - Rep. III. 492/10 (https://dejure.org/1911,34)
RG, Entscheidung vom 04.10.1911 - Rep. III. 492/10 (https://dejure.org/1911,34)
RG, Entscheidung vom 04. Oktober 1911 - Rep. III. 492/10 (https://dejure.org/1911,34)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann ein Mieter, dessen Ehefrau infolge einer durch einen Mangel der Mietsache verursachten Körperverletzung in seinem Erwerbsgeschäfte keine Dienste mehr leisten kann, den ihm durch den Ausfall dieser Dienste erwachsenen Schaden gegen den Vermieter geltend machen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz bei Verletzung eines Mietvertrags.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 77, 99
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 29.04.1958 - VI ZR 82/57

    Geltendmachung des merkantilen Minderwerts

    Der Schaden, von dem die § § 249, 251 BGB ausgehen, besteht, wie auch das Berufungsgericht zutreffend anführt, in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie sich infolge des schadensstiftenden Ereignisses gestaltet hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen wurde, wenn dabei der Ersatzanspruch selbst unberücksichtigt bleibt (vgl. u.a. RGZ 77, 99 [101]; 91, 30 [31]; BGHZ 11, 16 [26]).
  • BGH, 11.11.1969 - VI ZR 88/68

    Voraussetzungen für ein Anspruch auf Ersatz des durch den Tod des Ehemannes

    Zum Umfang der Schadenersatzpflicht des Verpächters, wenn der Pachtgegenstand bei Vertragsschluß Mängel aufweist und die Garantiehaftung des Verpächters gegeben ist (im Anschluß an RGZ 77, 99; 81, 200).

    Der Vermögens schaden der Klägerin beruht auf der Verletzung ihres eigenen Pächterrechts, nicht auf der Verletzung des familienrechtlichen Anspruchs (RGZ 77, 99, 102).

    Der Senat sieht keine Veranlassung, von der reichsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Anspruchsgrundlage und zu dem Umfang der Schadenersatzpflicht des Vermieters (Verpächters) abzugehen (RGZ 77, 99; 81, 200; 90, 65; SeuffA 80 Nr. 164 = JR 1926, 1118).

    Er ist hierbei nicht auf die Verletzung bestimmter, etwa absoluter Rechte beschränkt und kann auch den Schaden geltend machen, der in seiner Vermögenslage durch den Ausfall von Diensten entstanden ist (RGZ 77, 99, 101).

  • BGH, 21.02.1962 - VIII ZR 4/61
    Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass die Haftung des Vermieters nach § 538 BGB sich auch auf Körperschäden erstreckt, die der Mieter infolge der fehlerhaften Beschaffenheit der Mietsache erleidet (vgl. RGZ 77, 99; 81, 200, 203; 169, 84, 92).
  • OLG Stuttgart, 21.12.1983 - 1 U 114/83

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches aus eigenem Recht eines

    Grundsätzlich erstreckt sich der aus positiver Vertragsverletzung begründete Schadensersatzanspruch auf alle durch das schädigende Verhalten adäquat verursachten unmittelbaren und mittelbaren Vermögensnachteile; zu ersetzen ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögens stand und demjenigen, der sich ohne das schädigende Ereignis ergeben hätte (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB , 43. Aufl., § 276 Anm. 7 E a; RGZ 77, 99; BGHZ 75, 366, 371).
  • OLG Düsseldorf, 04.04.1974 - 8 U 15/74
    Es ist allgemein anerkannt, dass die Haftung, des Vermieters nach § 538 BGB sich auch auf Körperschäden erstreckt, die der Mieter infolge der fehlerhaften Beschaffenheit der Mietsache erleidet (BGH NJW 62, 908; RGZ 77, 99; 81, 200, 203; 169, 84, 92; RGRK (Pritsch) 11. Aufl., § 538 Rdn. 3).
  • BGH, 28.10.1966 - IV ZR 185/65

    Rechtsmittel

    Demnach versteht auch das BEG die Schädigung des Verfolgten, von der in § 56 Abs. 1 BEG die Rede ist, als den Unterschied zwischen seiner Vermögenslage, wie sie sich infolge des schadenstiftenden Ereignisses darstellt, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde, wenn dabei der Ersatzanspruch außer Betracht bleibt (RGZ 77, 99, 101; BGHZ 11, 16, 26; 27, 181, 184) [BGH 29.04.1958 - VI ZR 82/57].
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